FAFNIR AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen der FAFNIR GmbH


§ 1 Allgemeines
1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unsererseits erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Liefe-rung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
1.3 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten bei laufender Geschäftsbeziehung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen, Vertragsabschluß
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Mit der Angebotsabgabe auf der Grundlage von Leistungsbeschreibungen über-nehmen wir keine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Planung.
2.2 Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir diese innerhalb von zwei Wochen nach Zugang anneh-men.
2.3 Handelsübliche Abweichungen und solche, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, insbesondere Konstruktions- und Formänderungen des Vertragsgegenstandes sowie geringfügige oder handelsübliche Maß-, Gewichts- oder Qualitätsabweichungen, behalten wir uns ohne vorherige Ankündigung vor, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehe-nen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.4 An Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Kalkulationen, Prospekten und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums - und Urhe-berrechte vor. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Der Auftraggeber darf diese Unterlagen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen oder sie außerhalb unseres Vertrages selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.
2.5 Wir behalten uns vor, das Geschäft über eine Kreditversicherung abzusichern und dem Versicherungsgeber die erforderlichen Daten des Bestellers zu übermitteln. Entsprechendes gilt für Factoring und die Einschaltung von Inkassounternehmen.
2.6 Zur Abwicklung der Geschäfte werden die Daten des Bestellers über EDV gespeichert.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise in EURO „ab Werk“ zuzüglich der gesetzli-chen Umsatzsteuer. Die Kosten für Verpackung und eine Transportversicherung werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluß des Vertrages von uns nicht zu vertreten-de Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Bestel-ler auf Verlangen nachweisen.
3.3 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung sofort netto Kasse (ohne Abzug) zu leisten. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Unsere Beauftragten sind nicht bevollmächtigt, Zahlungen in Empfang zu nehmen.
3.4 Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers vor oder wird auf andere Weise nach Abschluß des Vertrages erkennbar, dass unser Gegenleistungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so können wir die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einstellen, die sofortige Vorauszah-lung aller - auch noch nicht fälliger - Forderungen und gestundeter Beträge oder entsprechende Sicherheitsleistungen verlangen. Kommt der Besteller unserem Verlangen auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb angemessener Fristen nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und dem Besteller die bis dahin entstandenen Kosten einschließlich entgangenem Gewinn in Rechnung zu stellen.
3.5 Weitergehende gesetzliche Ansprüche gegen den Besteller, insbesondere solche auf Schadensersatz, Aufwendungsersatz oder Rück-tritt, bleiben unberührt.
3.6 Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur zu, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.7 Bei Vorliegen von Mängeln dürfen Zahlungen vom Besteller nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.

§ 4 Lieferzeit
4.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unseres Bestätigungsschreibens, jedoch nicht vor: (a) der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, (b) der Abklärung aller technischen Fragen sowie (c) dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
4.2 Bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hinder-nisse, die außerhalb unseres Willens liegen, wie z. B. höhere Gewalt oder eigene Nichtbelieferung, verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dasselbe gilt, wenn die genannten Umstände bei unseren Lieferanten eintreten. Wird uns die Vertragserfüllung aus den vorbezeichneten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so werden wir von unserer Lieferpflicht frei. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten.
4.3 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4.4 Zu Teillieferungen sind wir berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweck verwendbar ist und dem Auftraggeber hierdurch keine zusätzlichen Kosten entstehen bzw. wir diese Mehrkosten übernehmen. 4.5 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entste-henden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

§ 5 Gefahrenübergang und Versand
5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
5.2 Die Sendung wird von uns, falls nicht anders vereinbart, auf Kosten des Auftraggebers versichert.
5.3 Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht auf den Besteller über, sobald die Ware unser Werk oder unser Lager verlässt. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonsti-ge Mitwirkungspflichten, geht die Gefahr spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldner-verzug geraten ist.
5.4 Nimmt der Besteller den Vertragsgegenstand nicht fristgemäß ab, sind wir berechtigt, dem Besteller eine angemessene Nachfrist zur Abnahme zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Vertragsgegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlän-gerter Frist zu beliefern.
5.5 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenom-men sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

§ 6 Mängel und Rügepflichten
6.1 Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln des Vertragsgegenstands setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeoblie-genheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei offensichtlichen Mängeln muß die Mängelrüge spätestens binnen zwei Wochen nach Empfang der Lieferung bei uns eingehen, sonst gilt die Lieferung als genehmigt. Maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge bei uns.
6.2 An die Stelle der in § 438 Abs. 1 Ziff. 3 BGB geregelten Verjährungsfrist für Mängelansprüche tritt eine solche von einem Jahr. Im übri-gen verbleibt es für Mängelansprüche bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.
6.3 Die beanstandete Ware ist uns in der Original- oder einer gleichwertigen Verpackung zur Überprüfung auf unsere Kosten zurückzusen-den. Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge beheben wir die Mängel im Wege der Nacherfüllung nach unserer Wahl durch die Besei-tigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfül-lung zu verweigern.
Im Falle der Verweigerung der Nacherfüllung, ihres Fehlschlagens oder ihrer Unzumutbarkeit für den Besteller ist dieser zum Rücktritt oder zur Minderung gemäß der Bestimmung des nachfolgenden Absatzes berechtigt.
Im Fall des Rücktritts haftet der Besteller für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und vorsätzliche Verschulden. Für etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzan-sprüche des Bestellers gelten die Bestimmungen in § 7.
Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie einer Beschaffenheit der Sache zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrenübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. § 478 BGB bleibt vorbehalten.
6.4 Wir sind – neben den gesetzlichen Verweigerungsgründen – zur Verweigerung der Nacherfüllung auch dann und solange berechtigt, wie uns der Besteller nicht auf unsere Aufforderung hin die beanstandete Ware oder ein Muster zugesandt hat; ein Rücktrittsrecht oder Minde-rungsrecht steht dem Besteller wegen einer solchen Verweigerung nicht zu.
6.5 Durch unsachgemäße, ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Bestellers oder Dritter wird unsere Haftung für Mängel der Kaufsache aufgehoben.
6.6 Für Fremderzeugnisse oder nicht von uns selbst hergestellte Teile beschränkt sich unsere Gewährleistung und Haftung auf die Abtre-tung der Ansprüche gegen unsere Lieferanten, soweit ein Mangel nicht in unseren Verantwortungsbereich fällt. Schlägt die Befriedigung aus abgetretenem Recht fehl, so haften wir nach den übrigen in diesem § 6 genannten Bedingungen.

§ 7 Haftung auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz
7.1 Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen oder außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung, unerlaub-ten Handlung und Produzentenhaftung, haften wir auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer solchen Vertragpflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet oder auf deren Erfolg der Besteller besonderes vertraut. Unsere Haftung ist – ausgenommen der Fall des Vorsatzes – auf den bei Vertragsschluß voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Die Geltendmachung nutzloser Aufwendungen durch den Besteller ist unzulässig.
7.2 Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 10% des mit uns vereinbarten Kaufpreises.
7.3 Die in § 7.1 – 7.2 enthaltenen Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache im Sinne des § 444 BGB, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.4 Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die keine Mängelansprüche sind (vgl. § 6.2), gleich aus welchem Rechtsgrund, jedoch vorbehaltlich § 479 BGB, verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung der Sache an den Besteller, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den die Ansprüche begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht – es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen – im Falle einer Haftung für Vorsatz und in den in § 7.3 genannten Fällen. Etwaiger kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.
7.5 Soweit unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadens-ersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
8.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feu-er-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
8.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage ge-mäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
8.4 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns zur Absicherung unserer Forde-rungen jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiter-veräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% oder den Nennbetrag um mehr als 50% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Exportkontrolle
9.1 Die Lieferungen aus diesem Vertrag stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen, europäischen oder internationalen Exportkontrollbestimmungen, beispielsweise Embargos oder sonstigen Sanktionen, entgegenstehen. Der Besteller verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr oder Verbringung benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, bzw. ist die Lieferung und Leistung nicht genehmigungsfähig, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen.
9.2 Der Lieferer ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die Kündigung seitens des Lieferers zur Einhaltung nationaler, europäischer oder internationaler Rechtsvorschriften erforderlich ist.
9.3 Im Fall einer Kündigung nach Ziffer 9.2 ist die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs oder die Geltendmachung anderer Rechte durch den Besteller wegen der Kündigung ausgeschlossen.
9.4 Der Besteller hat bei Weitergabe der vom Lieferer gelieferten Waren an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen, europäischen und internationalen Exportkontrollrechts, einschließlich der geltenden US-Exportvorschriften (z. B. ITAR, EAR und OFAC-Sanktionen) sowie einschlägige Vorschriften anderer ausländischer Rechtsordnungen, einzuhalten.

§ 10 Zusicherung gesetzmäßigen Verhaltens/ Vermeidung von Korruption
Der Käufer sichert zu, dass er alle anwendbaren Gesetze, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen unter Einschluss - aber nicht be-schränkt auf solche - der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und anderer Rechtsordnungen weltweit (nachfolgend: „die Gesetze“), die auf die geschäftlichen Aktivitäten des Käufers im Zusammenhang mit dem Kauf von Waren des Verkäufers Anwendung finden, befolgen wird. Der Käufer wird alle Gesetze befolgen, die bezüglich der Vermeidung von Korruption, Bestechung, Erpressung, Schmiergeldern (ver-deckten Rückvergütungen) oder ähnlichen Methoden und Maßnahmen auf die geschäftlichen Handlungen des Käufers im Zusammenhang mit diesem Vertrag anwendbar sind und zwar unter Einschluss - aber ohne Begrenzung hierauf - des U.S. Foreign Corrupt Practices Act und des UK Bribery Act und des deutschen Strafgesetzbuches (StGB). Der Käufer sichert zu, solche Handlungen nicht zu ergreifen, die den Käufer oder den Verkäufer oder mit diesen verbundene Unternehmen in die Gefahr bringen, solche Gesetze zu verletzen

§ 11 Höhere Gewalt
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, haftet keine der Parteien für die Nichterfüllung oder für Verzögerungen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag, die durch Umstände verursacht werden, die sie nach angemessenem Betrachten nicht zu vertreten haben oder die die Erfüllung wirtschaftlich unzumutbar machen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Feuer, Sturm, Überschwemmung, Erdbeben, Hurrikan, Tornado, Explosion, Unfall, Terroranschläge, Krieg, Rebellion, Aufstände, Sabotage, Epidemie, Quarantäne, Beschränkung, Arbeitskonflikte, Arbeitskräftemangel, Transportsperren oder -verzögerungen, Unverfügbarkeit von erforderlichen Rohstoffen oder Maschinen für die Herstellung von Produkten, höhere Gewalt, staatliche oder behördliche Anordnungen, gerichtliche Anordnungen oder andere derartige äußere Umstände. Die Pflicht des Käufers, geschuldete Zahlungen pünktlich an den Verkäufer zu leisten, wird durch ein Ereignis höherer Gewalt nicht berührt.

§ 12 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Anwendbares Recht
12.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz unserer Firma in Hamburg.
12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg.
12.3 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts (CISG).

FAFNIR GmbH Verkaufs- und Lieferbedingungen, Stand: 22.02.2022