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Verkaufs- und Lieferbedingungen der FAFNIR GmbH
Einkaufsbedingungen der FAFNIR GmbH
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Einkaufsbedingungen der FAFNIR GmbH

§ 1 Allgemeines

1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten bei laufender Geschäftsbeziehung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

§ 2 Angebot, Lieferung, Schutzrechte

2.1 Der Lieferant kann unsere Bestellung nur innerhalb einer Frist von sechs Tagen annehmen.

2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Werkzeugen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums - und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

2.3 Beim Lieferanten vorhandene oder während der Laufzeit des Vertrags angeschaffte oder hergestellte Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, die speziell für die Fertigung der zu liefernden Teile notwendig sind und vollständig von uns bezahlt werden, („FAFNIR Fertigungsmittel“) gehen mit vollständiger Bezahlung durch uns in unser Eigentum und unseren Besitz über. Zum Zwecke des Eigentumsübergangs wird vereinbart, daß der Lieferant die FAFNIR Fertigungsmittel als Entleiher für uns besitzt. Die FAFNIR Fertigungsmittel sind auf geeignete Weise und deutlich sichtbar als unser Eigentum zu kennzeichnen. Die FAFNIR Fertigungsmittel dürfen nicht für die Erfüllung von Lieferaufträgen anderer Besteller eingesetzt werden, es sei denn, wir stimmen dem schriftlich zu. Bei Vertragsbeendigung oder vorübergehender Lieferunfähigkeit des Lieferanten sind uns die FAFNIR Fertigungsmittel auf Verlangen herauszugeben.

2.4 Für beim Lieferanten vorhandene oder während der Laufzeit des Vertrags angeschaffte oder hergestellte Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, die speziell für die Fertigung der zu liefernden Teile notwendig sind, aber lediglich teilweise von uns bezahlt werden, gilt § 2.3 entsprechend; wir erwerben insoweit anteiliges Miteigentum.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung frei Empfangswerk, einschließlich Verpackung, ein. Wir tragen nicht die Kosten einer vom Lieferanten oder dem Transportunternehmen abgeschlossenen Versicherung.

3.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis enthalten.

3.3 Wir bezahlen, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, ohne Skonto.

3.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

§ 4 Lieferzeit

4.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Vorher sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet.

4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

4.3 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt.

4.4 Bei nicht rechtzeitiger Lieferung stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.

4.5 Lieferanzeigen sind rechtzeitig vor dem Liefertag zuzusenden. Bei Fehlern oder Unvollständigkeit in den Lieferanzeigen, Frachtbriefen und sonstigen Versandpapieren ist der Lieferant zum Ersatz des uns hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet.

4.6 Rechnungen sind uns in zwei Exemplaren zuzusenden, die als Original und Zweitschrift deutlich zu kennzeichnen sind.

4.7 Wir sind berechtigt, dem Lieferanten die Verpackung zurückzugeben.

§ 5 Mängelhaftung

Unsere Rechte bei Mängeln der Kaufsache bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt für die Verjährung unserer Mängelansprüche.

§ 6 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Anwendbares Recht

6.1 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg.

6.2 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für die Lieferung unser Empfangswerk. Erfüllungsort für die Zahlung ist Hamburg.

6.3 Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts (CISG).

Stand: 1. Juni 2007



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